INFORMATIONEN FÜR PATIENTEN

Bei Ihnen oder Ihrem Kind wird ambulant ein Eingriff in Narkose durchgeführt. Genauere Informationen über den Ablauf der Narkose erhalten Sie von uns im Rahmen des Vorgesprächs („Prämedikationsgespräch“). Hier machen wir uns einen Eindruck über Ihren Gesundheitszustand und besprechen mit Ihnen die möglichen Narkoseverfahren. 

MANCHMAL IST AUCH EIN BESUCH BEIM HAUSARZT VOR EINER OPERATION NOTWENDIG

Wenn Sie mehr als eine der folgenden Fragen mit ja beantworten, empfehlen wir Ihnen, sich vor der geplanten Operation bei Ihrem Hausarzt vorzustellen. Dieser wird dann ggf. die notwendigen Untersuchungen wie EKG, Labordiagnostik usw. vornehmen. Bringen Sie bitte die Ergebnisse dieser Untersuchungen am Operationstag mit. 

  • Müssen Sie, wenn Sie Treppen hinaufsteigen (2 Stockwerke) zwischendurch anhalten, um sich auszuruhen?
  • Sind bei Ihnen in der Vergangenheit Erkrankungen des Herzens diagnostiziert worden wie z.B. ein Herzinfarkt oder liegt eine Erkrankung der Herzkranzgefäße vor (KHK)? 
  • Sind Sie schwerer als 100 kg (Mann) oder 80 kg (Frau)?
  • Müssen Sie regelmäßig zum Arzt, weil eine chronische Erkrankung (z.B. Diabetes mellitus) vorliegt?

 Gerne gibt Ihnen Ihr Operateur unseren Informationsbogen „Hausarztinformationen vor geplanter Operation in Narkose“ für Ihren Hausarzt.

 

AM OPERATIONSTAG

  • Bitte stellen Sie das Essen 6 Stunden vor der OP ein.
  • Bis zu 2 Stunden vor der Operation dürfen Sie noch klare Flüssigkeit trinken wie z.B. Wasser, Kaffee, Tee oder Limonade (ohne Fett, ohne feste Bestandteile, d.h. keine Milch, kein Saft mit Fruchtfleisch).
  • Bei einzelnen Patienten kommt es auch nach Operationen noch zu Beschwerden wie z.B. zu Kreislaufproblemen. Diese Probleme können auch noch Stunden nach der Operation auftreten. Lassen Sie sich daher bitte nach der Operation abholen und nehmen Sie nicht aktiv am Straßenverkehr teil. Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen Sie 24 Stunden nach der Narkose keine Fahrzeuge steuern und keine Maschinen bedienen. Weiterhin sollten Sie in dieser Zeit keine wichtigen privaten oder geschäftlichen Entscheidungen treffen. Auch wird empfohlen, auf den Genuss von Alkohol in diesem Zeitraum zu verzichten.
  • Bis zum nächsten Morgen muss eine geeignete Person als Ansprechpartner in Ihrer Nähe sein.

 

Narkose beim Zahnarzt

Bei den meisten zahnärztlichen Behandlungen ist eine örtliche Betäubung (Lokalanästhesie) die Methode der Wahl. Sie reicht in der Regel aus, um den Eingriff schmerzfrei verlaufen zu lassen und wird von der Krankenkasse immer übernommen.

Auf Anraten des behandelnden Zahnarztes oder auch auf Wunsch des Pat. ist eine Behandlung auch bei größeren Eingriffen unter Vollnarkose möglich. Betr. der Kostenübernahme der Narkose ist aber folgendes zu beachten:

Während die privaten Krankenkassen die Narkoseleistung in der Regel erstatten, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Narkose nur, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht, also die Behandlung nicht in Lokalanästhesie durchgeführt werden kann.

In folgenden Fällen ist eine Vollnarkose in der Regel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen möglich:

  • bei Kindern unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können.
  • Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose benötigen.
  • Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können. Hier reicht eine hausärztliche Bescheinigung nicht aus, es wird ein Attest eines Neurologen/Psychiaters benötigt.
  • Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen. Es wird hierüber eine ärztliche Bescheinigung am Op-Tag benötigt.
  • Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann.

Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten einer Vollnarkose nur dann, wenn sie aus rein medizinischen Gesichtspunkten als notwendig erachtet wird.

Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich die/der behandelnde Zahnärztin/Zahnarzt, eine vorherige Kostenübernahmeerklärung seitens der Krankenkassen ist weder vorgesehen noch erforderlich und auch nicht statthaft. Die Leistungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen über den Facharzt für Anästhesie erbracht und über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet (Abrechnung über die Krankenversichertenkarte).

Falls bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht erfüllt sein sollten, Sie aber dennoch nach Rücksprache mit Ihrem Zahnarzt/Kieferchirurgen eine Narkose wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne und geben transparent Auskunft über die für Sie zu tragenden Kosten.